Ich hatte einen Verkehrsunfall, was muß ich tun?

 Bleiben Sie sitzen, wir flitzen…

zu Ihnen.

Egal, ob Ihr Fahrzeug fahrbereit ist, oder nicht, in einer Werkstatt, bei Ihnen zu Hause oder bei Opa in der Scheune steht, zur eingehenden Begutachtung kommen wir selbstverständlich kurzfristig nach Ihrem Anruf zu Ihrem Fahrzeug!

Sollte eine Hebebühne oder die Verwendung spezieller Werkstatteinrichtungen zur abschließenden Prüfung notwendig sein, organisieren wir gern einen Termin zur weiteren Inaugenscheinnahme in einer Werkstatt Ihrer Wahl und auf Wunsch auch die Fahrzeugüberführung dorthin. Selbstverständlich findet unsere Begutachtung vor Ort nur in Absprache mit dem dortigen Werkstattleiter statt!

Unsere zeitnah nach der Besichtigung erstellte gutachterliche Stellungnahme erhalten Sie grundsätzlich absprachegemäß in mehreren Ausführungen:

eine für den Anspruchsgegner (in der Regel die Versicherungsgesellschaft des Unfallverursachers), eine für Sie als Auftraggeber und auf Wunsch eine für Ihren Rechtsbeistand und/oder eine für die Werkstatt Ihres Vertrauens, die die notwendigen Reparaturen durchführen soll. Sollten Sie die Schadenabwicklung nicht selbst durchführen wollen, schicken wir das Gutachten in Ihrem Auftrag gern direkt an alle Beteiligte.

Die Einzelheiten Ihres Auftrages vereinbaren wir in jedem Fall selbstverständlich vorher unkompliziert und gern telefonisch!

Während der gesamten Schadenabwicklung stehen wir Ihnen oder Ihrem anwaltlichen Beistand gern vom Anfang bis zum Ende in allen weiteren Fragen um die Schaden- oder Wertfeststellung zur Verfügung.

  

Wer bezahlt das Gutachten?

Normalerweise bezahlt die Versicherungsgesellschaft des schuldhaften Unfallverursachers alle anfallenden Kosten des „unschuldigen“ Unfallgegners. Hierzu gehören insbesondre der Schaden am Kraftfahrzeug, also Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungswert, die Nebenkosten für Gutachter, Anwalt, Leihwagen, Telefon- und Portoauslagen und darüber hinaus ggf. Schmerzensgeld oder weitergehende Forderungen des Geschädigten.

 Wenn Sie also „unschuldig“ an dem Verkehrsunfall sind, wird die gegnerische Versicherungsgesellschaft also in der Regel die Kosten für die Erstellung Ihres Haftpflichtgutachtens übernehmen.

Wenn die Schuldfrage in einem Verkehrsunfall ungeklärt ist, tragen Sie als Auftraggeber eines Schadengutachten zunächst das vorläufige Kostenrisiko für Ihre eigenen, nötigen Auslagen. Sofern die Schuldfrage später zu Ihren Lasten vollständig oder anteilig entschieden werden sollte, liegt auch die endgültige Zahlungspflicht für die Kosten der Erstellung des Gutachtens dementprechend ganz oder anteilig bei Ihnen. Unabhängig vom Endergebnis in streitigen Fällen benötigen Sie jedoch auch dann im Vorfeld ein Schadengutachten, wenn Sie Ihre Forderungen an den Unfallgegner überhaupt erst einmal geltend machen wollen.

 Auch bei „unschuldig“ erlittenen Bagatellschäden wird die gegnerische Versicherung eine Kostenübernahme der Gutachtergebühren für ein Haftpflichtgutachten in der Regel ablehnen. Zwar akzeptieren die Versicherungsgesellschaften dann zumeist trotzdem die festgestellte Schadenhöhe, übernehmen die Kosten für das Gutachten jedoch nicht, weil der Geschädigte zur Schadenminderung verpflichtet ist und die Kosten zur Erstellung eines Schadengutachtens in keinem rechtzufertigenden Verhältnis zur Höhe eines Bagatellschaden stehen.

Bei Wertgutachten als Grundlage für eine Kaskoversicherung zahlt die Versicherungsgesellschaft das Gutachten in der Regel nicht. Dies ist jedoch verhandelbar und sollte mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft vorab besprochen werden. Einige Versicherungsgesellschaften sind hier durchaus überraschend kulant.

Wenn Sie weitere Fragen zu Kosten und deren Übernahme von gutachterlichen Leistungen haben, sprechen Sie uns bitte an!

Wir beraten Sie selbstverständlich gern und kostenlos!

  

Was ist ein Bagatellschaden?

Bei einem sogenannten Bagatellschaden handelt es sich um einen Blech-, Glas- oder Lackschaden nach einem Verkehrsunfall, der so gering ist, dass er den Mindestsachwert für eine Aufnahme durch die Polizei nicht erfüllt. Aber auch bei der Aufnahme eines Verkehrsunfalles durch die Polizei kann versicherungstechnisch ein Bagatellschaden vorliegen. In der Regel entstehen solche Bagatellschäden z. B. bei sogenannten Parkremplern oder leichten Auffahrunfällen.

Eine gesetzlich definierte Grenze hierzu existiert nicht, jedoch hat der BGH im Jahr 2004 festgelegt, dass bei Reparaturkosten von über 700 Euro nicht mehr von Bagatellschäden gesprochen wird. Die Grenzen hier sind fließend und werden von den Versicherungsgesellschaften unterschiedlich angewandt. Man geht heute zumeist von einer Schadenhöhe um die 1000 € aus.

Oft sind die Schäden aber leider höher als auf den ersten Blick für den Laien ersichtlich ist. Wenn Sie sich also nicht sicher sind, ob es sich bei Ihrem Schaden wirklich nur um einen Bagatellschaden handelt, scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir werden in jedem Fall eine kostenlose oder kostengünstige Entscheidung dieser Frage für Sie finden, so daß Sie trotz Einhaltung Ihrer Schadenminderungspflicht ein befriedigendes Ergebnis zur Regulierung Ihres Schaden erzielen werden.

Wann brauche ich ein Wertgutachten?

Gerade bei Fahrzeugen, die älter als zehn Jahre sind, bei besonders seltenen Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit individuellen Ausstattungen oder Sonderumbauten empfiehlt sich dringend die Erstellung eines Wertgutachtens zur Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes, da Sie sonst Gefahr laufen, bei Totalverlust mit dem berühmten „1 €“ Restwert abgespeist zu werden!

Sinnvoll ist ein Wertgutachten also nicht nur bei klassischen Oldtimern oder nicht ganz so alten Youngtimern, Pkw und Motorrädern, sondern auch bei bestimmten Umbauten von gewerblich genutzten noch zeitgenössischen Fahrzeugen, wie z. B. Spezial-Lkw, Marktwagen oder Verkaufsanhängern, individuell angepaßten Behindertenfahrzeugen, Wohnmobilen, motorsportlich genutzten Fahrzeugen oder individuell gestalteten Liebhaberfahrzeugen.

Aber auch eine Wertfeststellung aus steuerlichen Gründen, bei Scheidungen, Kauf oder Verkauf oder anderen Übereignungen, sowie zur Beweissicherung vor oder während gerichtlicher Streitverfahren kann oft sinnvoll sein.

Fragen Sie uns einfach, die Beratung, ob Sie für Ihr Fahrzeug ein Wertgutachten erstellen lassen sollten, oder nicht, führen wir gern und selbstverständlich kostenlos durch.

  

Wie rechtsverbindlich ist ein Wertgutachten?

Grundsätzlich ist das Gutachten eines freien und unabhängigen Kfz.-Sachverständigen vor allen Gerichten gültig. Lassen Sie sich jedoch in jedem Fall von Ihrer Versicherungsgesellschaft schriftlich bestätigen, daß das von Ihnen dort vorgelegte Wertgutachten die Regulierungsgrundlage des zwischen Ihnen und der Versicherungsgesellschaft geschlossenen Kaskovertrages im Schadenfalle ist! Somit vermeiden Sie von vornherein etwaige, unnötige Streitereien mit solchen Versicherungsgesellschaften, die im Schadenfall häufig „unerwartet anders“ reagieren als vom Versicherungsnehmer vorher gutgläubig angenommen wurde.

Leider gibt es solche Fälle!

Wie lange gilt ein Wertgutachten?

Die Gültigkeitsdauer eines Wertgutachtens beträgt in der Regel zwei Jahre und ist danach zu erneuern. Diese Erneuerung oder Verlängerung kann dann normalerweise problemlos und kostengünstiger als das ursprünglich erstellte Wertgutachten erfolgen, weil bei Fahrzeugen für die ihre Besitzer ein Wertgutachten anfertigen lassen, in dieser Zeit normalerweise keine gravierenden Wertbeeinträchtigungen entstehen.

 Wenn Sie weitere Fragen haben, scheuen Sie sich nicht, uns anzusprechen!

Wer nicht fragt, bekommt keine Antwort und „fragen kostet nix"! Zumindest bei uns!

 Vertrauen Sie unserer über 35jährigen, fachkompetenten Erfahrung als freiem und unabhängigen Kfz.-Sachverständigenbüro in Hagen-Haspe!

Die Zufriedenheit unserer Klienten und der Erfolg bei ihrer Schadenabwicklung ist seit 1994 unsere unveränderte, oberste Leitlinie bei der Erstellung unserer qualifizierten Gutachten im Kraftfahrzeugwesen!